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I. Allgemeines 1. Die nachfolgenden AGB
gelten für alle dem Fotografen Jens Herzog,
Beethovenstraße 35,75417 Mühlacker (nachfolgend
„Fotograf“ genannt) erteilten Aufträge. Sie
gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird. Wenn der Kunde (nachfolgend
„Kunde“ genannt) den AGB widersprechen will, ist
dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu
erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des
Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine
Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese
schriftlich anerkennt. 2. „Lichtbilder“ im
Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher
technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen. (digitale
Dateien, Ausdrucke, Videos usw.) 3. Die AGB
gelten im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung so wie für alle zukünftigen
Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen
des Fotografen.
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den
Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom
Fotografen hergestellten Lichtbilder sind
grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm eingeräumten
Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte,
auch nicht auf andere Konzern- oder
Tochterunternehmen, zu übertragen. 3.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen
Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde – jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise
auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder
Tochterunternehmen, zu übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen schriftlichen Vereinbarung. 4. Die
Nutzungsrechte gehen erst über, nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen. 5. Der Besteller eines Bildes
i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn
nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der
Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt
zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz. 7. Die digitale Rohdaten bzw.
Bearbeitungsdateien verbleiben beim Fotografen.
Eine Herausgabe der digitalen Rohdaten bzw.
Bearbeitungsdateien an den Auftraggeber erfolgt
nur bei gesonderter Vereinbarung. Des Weiteren
ist der Fotograf nicht verpflichtet diese
aufzubewahren, wenn das Bildmaterial an den
Kunden auf einem elektronischen Datenträger
ausgehändigt wurde.
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt, Stornierung 1. Für die
Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu
tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der
Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer
aus. Ist kein Honorar vereinbart worden,
bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen
Bildhonorarübersicht der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen
ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in
Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht
spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen
bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung
einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu
einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 3.
Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung
des Bildmaterials zum vereinbarten Zweck. Soll
das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung
bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu
vereinbaren. 4. Der Fotograf ist berechtigt,
50 % der Gesamtvergütung bereits bei
Auftragserteilung als Vorkasse zu fordern.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen. 6. Im Rahmen des
übernommenen Auftrages besteht
Gestaltungsfreiheit, soweit nicht ausdrückliche
Vorgaben erfolgen. So sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Liegt kein Layout oder Briefing
in schriftlicher Form vor, ist der Kunde oder
seine Werbeagentur nicht bei den Aufnahmen
anwesend, so gilt die Gestaltung des Fotografen
grundsätzlich als akzeptiert. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten. 7. Eine Stornierung oder
Verschiebung bereits vereinbarter Termine muss
schriftlich erfolgen. Entstehen dem Fotografen
durch die Stornierung oder Verschiebung des
bereits vereinbarten Termins Kosten (z. B.
Stornogebühren durch Modelagenturen oder
Locationmieten), so sind diese zu ersetzen. Bei
Stornierung oder Verschiebung bereits
vereinbarter Termine binnen zwei Wochen vor
vereinbartem Termin sind 50% der vereinbarten
Honorare zu zahlen. 8. Eine Aufrechnung oder
die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur
gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit
bestrittenen aber entscheidungsreifen
Gegenforderungen. 9. Gutscheine ,für
Shootings oder Workshops, können an andere
Personen übertragen, aber nicht in Bar
ausbezahlt werden. 10. Der Käufer eines
Shooting-Gutscheines ist nicht der Auftraggeber
des Shootings, sondern immer nur die Person
(insofern sie volljährig ist), von der beim
Shooting die Lichtbilder gemacht werden.
IV. Haftung 1. Für die Verletzung
von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf
für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet
nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die
er oder seine Erfüllungsgehilfen durch
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts, Negativen, Speichermedien
oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. 2. Sämtliche
Lichtbilder werden digital angefertigt und auf
digitalen Speichermedien (zwischen-)
gespeichert. Für Schäden, die aus dem Verlust
oder der Fehlfunktion dieser Speichermedien
resultieren, haftet der Fotograf nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. 3. Der Versand
der vom Fotografen angefertigten Lichtbilder
und/oder Datenträger auf dem die Bildnisse
gespeichert sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Selbstverständlich ist es möglich, die Sendung
entsprechend zu versichern. Die hierfür
anfallenden Versandkosten gehen zu Lasten des
Kunden. 4. Bei Beanstandungen müssen dem
Fotografen, unter vollständiger Rückgabe der
reklamierten Lieferung, sämtliche zum Auftrag
gehörenden Lichtbilder und Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden. Rücksendungen
unvollständiger Unterlagen, telefonische
Beanstandungen und Reklamationen ohne Belege
gelten nicht als Mängelrüge. Etwaige Mängel sind
dem Fotografen unverzüglich – bei Auslieferung
der Arbeiten – spätestens jedoch binnen 5
Werktagen anzuzeigen. Andernfalls sind etwaige
Gewährleistungsrechte wegen dieser Mängel
ausgeschlossen. 5. Der Auftraggeber wird
darauf hingewiesen, dass Lichtbilder stets dem
künstlerischen Gestaltungsspielraum des
ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen
und/oder Mängelrügen hinsichtlich des
Fotografens ausgeübten künstlerischen
Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der
verwendeten optischen und technischen Mittel der
Fotografie sind daher ausgeschlossen.
Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und
Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
6. Bei einer berechtigten Beanstandung bleibt es
der Wahl des Fotografen überlassen, entweder
unter Aufrechnung aller übrigen
Vertragsbestandteile eine korrigierte Lieferung
auszuführen oder aber die beanstandete
Lieferung unter Verzicht auf die Berechnung
zurück zu nehmen. Misslingen Neuherstellung
oder Nachbesserung, so kann der Kunde
Rückgängigmachung des Vertrages oder
Herabsetzung der Vergütung verlangen. 7.
Die Teilnahme an den Workshops erfolgt auf
eigenes Risiko. Für Personen- und Sachschäden
wird jegliche Haftung bei etwaigem fahrlässigen
Verhalten ausgeschlossen. Bei Unfällen während
der An- und Abreise und während der
Veranstaltung haftet jeder Teilnehmer selbst.
Sofern Teilnehmern Fotoapparate, Objektive und
Fotozubehör von Jens Herzog zur Verfügung
gestellt werden, haften diese auch bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden an diesen Geräten
V. Widerruf 1. Bereits geleistete
Rechnungsbeiträge werden bei Stornierung
erstattet. Aufgrund des bereits im Vorfeld
entstandenen Organisationsaufwandes beträgt die
Stornierungsgebühr in jedem Fall 5 % des
Gesamtpreises. 2. Bei Stornierungen ab zwei
Wochen vor dem Termin eines Workshops oder
Shootings beträgt die Stornierungsgebühr 50 %.
3. Bei Stornierung ab einer Woche vor dem Termin
eines Workshops oder Shootings erfolgt keine
Erstattung der Teilnahmegebühren. 4.
Stornierungen müssen per E-Mail erfolgen
(Info@shadowlights-photographie.de). Der
Kunde kann jederzeit anstelle des angemeldeten
Teilnehmers einen Vertreter benennen, der am
Workshop oder Shooting teilnimmt. Es entstehen
keine zusätzlichen Kosten. Im Falle eines
Workshopplatzes, wird darum gebeten, eine E-Mail
an Info@shadowlights-photographie.de zu
schreiben, in der der Namen des Vertreters
genannt wird.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar 1. Überlässt der Fotograf dem
Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl,
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang –
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für
verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung
verlangen. 2. Bei Verlust oder Beschädigung,
die eine weitere Verwendung der Bilder
ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens
500,- (in Worten: fünfhundert) Euro für jedes
Original und 200,- (in Worten: zweihundert) Euro
für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten. 3. Wird die für die Durchführung
des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die
der Fotograf nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis
vereinbart war, entsprechend. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch
für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen. 4.
Liefertermine für Lichtbilder und/oder
Datenträger auf dem die Bildnisse gespeichert
sind, sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden
sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. 5. Der Fotograf ist
berechtigt Lichtbilder aus einem Auftrag, mit
schriftlichem Einverständnis des Kunden, auf
seiner eigenen Internetpräsenz, sozialen
Netzwerken, Fotoausstellungen, Druck (Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher) usw. zu veröffentlichen.
Sollte der Kunde diese Zusage zu einem späteren
Zeitpunkt zurückziehen, und eine Löschung der
Lichtbilder verlangen, kann der Fotograf eine
Entschädigung von 120,- (in Worten:
einhundertzwanzig) Euro pro Lichtbild verlangen.
VII. Datenschutz Zum Geschäftsverkehr
erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der
Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen
des Auftrages bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie 1. Die
Digitalisierung, Speicherung und
Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen
auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 2.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet
nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht
ausdrücklich übertragen wurde.
IX.
Bildbearbeitung 1. Die Bearbeitung von
Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulation
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu
kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke
und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber
im Sinne des §8UrhG. 2. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital
so zu speichern und zu kopieren, dass der Name
des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf
Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,
erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu
berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder
zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag
erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung
und Verbreitung 1. Die Verbreitung von
Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in
elektronischen Archiven, die nicht nur für den
internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt
sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen
Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet. 2. Die Weitergabe
digitalisierter Lichtbilder im Internet und in
Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die
zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen
oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies
geeignet sind, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 3.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von
Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. 4. Der Fotograf ist nicht
verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an
den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 5.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten. 6. Hat der Fotograf dem
Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert
werden. 7. Gefahr und Kosten des Transports
von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Auftraggeber; die Art und
Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer
bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht
Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart. 2. Für Rechtsbeziehungen mit
Vertragspartnern gilt deutsches Recht. 3.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden
Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
nicht berührt. Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur gültig,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Dies gilt auch für die Abbedingung der
Schriftform.
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